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AGB

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I. Geltungsbereich, Vertragsschluss

Aufträge werden ausschliesslich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform. AGB des Auftraggebers gelten nur insoweit, als der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Für die Rechtsbeziehung der Parteien gilt deutsches Recht ohne die Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Mit dem Absenden einer Bestellung unterbreitet der Auftraggeber dem Auftragnehmer ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages. Mit Zugang der Auftragsbestätigung - auch per e-Mail - beim Kunden kommt ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag zustande. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, Aufträge abzliehnen und bereits geschlossene Verträge außerordentlich und fristlos zu kündigen, sofern sich aus den übermittelten Druckdaten pornographische, faschistische oder die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland verletzende Inhalte ergeben.

II. Preise

  • 1. Die Preisangebote werden in Euro abgegeben; sie erlangen die Verbindlichkeit erst mit der schriftlichen Bestätigung des Auftrages. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Monate nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
  • 2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschliesslich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderung gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
  • 3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Die Bestimmungen des Abschnitts XIV gelten entsprechend.

III. Zahlung

  • 1. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschlid, Annahmeverzug) ausgestellt.
  • 2. Bei Bereitstellung aussergewöhnlich grosser Papier- und Kartonmengen besonderer Materialien oder Vorleistungen kann hierfür Vorauszahlung verlangt werden.
  • 3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann i.S. des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nach Abschnitt VI 3 nicht nachgekommen ist.
  • 4. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offener auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf dem selben rechtlichen Verhältnis beruhen.
  • 5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
  • 6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten; der Auftraggeber nur mit Genehmigung des Auftragnehmers.

IV. Lieferung

  • 1. Hat sich der Auftragnehmer zum Versand verpflichtet, so nimmt er diesen für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
  • 2. Die vom Auftragnehmer in der Auftragsbestätigung - auch schriftlich - gemachten Angaben zu Lieferterminen sind stets unverbindlich. Terminangaben stellen lediglich einen Planungsparameter dar, der aufgrund der zum Klärungszeitpunkt bekannten Produktionsverhältnisse des Auftragnehmers als realistisch eingeschätzt wird. Verzögert der Auftragnehmer die Leistung, so kann der Auftraggeber die Rechte aus § 323 BGB nur ausüben, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
  • 3. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung einschliesslich Vorleistung und Material) verlangt werden.
  • 4. Betriebsstörungen sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zliieferers insbesondere Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt – berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrages, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Die Lieferfrist verlängert sich mindestens um den Zeitraum, mit dem sich der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten (z.B. Druckfreigabe, Vorkasse) selbst in Verzug befindet. Die Erfüllung der vertraglich geschlideten Leistung durch den Auftragnehmer hängt von der Erfüllung der vertraglich geschlideten Vorleistungen des Auftraggebers ab.
  • 5. Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
  • 6. Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb des Auftragnehmers zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorherigen Anmeldung zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen können dem Auftragnehmer auch bei der Lieferung zurückgegeben werden, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten des Transportes der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist eine benannte Annahme-/Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb des Auftragnehmers, so trägt der Auftraggeber lediglich die Transportkosten, die für eine Entfernung bis zum Betrieb des Auftragnehmers entstehen würden. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Anderenfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen. Die Lieferfrist beginnt mit Erteilung der Freigabe der übermittelten Daten.

V. Druckdaten, Prüfungspflicht

Der Auftragnehmer führt alle Druckaufträge ausschließlich auf Grundlage der vom Kunden übermittelten Druckdaten aus. Diese Daten sind ausschließlich in den Formaten und mit den Spezifikationen zu übermitteln, die in den Kundeninformationen, insbesondere unter dem Punkt "Druckdaten" genannt sind. Bei abweichenden Datenformaten oder anderen Spezifikationen ist ein fehlerfreier Druck nicht gewährleistet. Der Kunde ist verpflichtet, die von ihm übermittelten Druckdaten vor Übermittlung an den Auftragnehmer sorgfältig zu prüfen, ob diese für den auszuführenden Druckauftrag geeignet sind. Der Auftragnehmer prüft die Druckdaten auf Druckfähigkeit bezüglich der unter "Druckdaten" genannten Punkte. Sind die Druckdaten fehlerhaft, so wird dies dem Kunden mitgeteilt. Der Kunde ist dann verpflichtet, die Daten vom Auftragnehmer im Hinblick auf die Druckfähigkeit bearbeiten zu lassen, fehlerfreie Druckdaten zu liefern oder die fehlerhaften Daten drucken zu lassen (Mitwirkungshandlungen des Kunden). Eine Überprüfung der Druckdaten durch den Auftragnehmer erfolgt nicht. Die Gefahr etwaiger Fehler der Druckerzeugnisse infolge fehlerhafter Druckdaten trägt allein der Auftraggeber. Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers werden, soweit technisch möglich, auch andere, als die in den Kundeninformationen angegebenen Formate verarbeitet. Sofern durch die Konvertierung der Daten in Formate, die vom Auftragnehmer verarbeitet werden können, Fehler entstehen, gehen diese nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Der Auftraggeber erklärt, dass er das Risiko der Konvertierung selbst trägt. Werden Druckdaten nicht im CMYK-Modus übermittelt, so kann der Auftragnehmer die Daten konvertieren. Bei Konvertierung von RGB-Daten oder ICC-Farbprofilen kommt es naturgemäß zu Farbabweichungen vom Original. Die Haftung für derartige Farbabweichungen liegt ausschließlich beim Kunden. Mit Übermittlung der Druckdaten in einem anderen als dem angegebenen CMYK-Modus erklärt der Kunde ausdrücklich, dass die Konvertierung auf sein Risiko erfolgt.

VI. Eigentumsvorbehalt

  • 1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung, einschliesslich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Auftragnehmers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und das Saldo gezogen und anerkannt ist.
  • 2. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräusserung der Vorbehaltsware im ordnungsgemässen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt hiermit schon jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräusserung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, an den Auftragnehmer ab.
  • 3. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschliesslich im Eigentum des Auftraggebers stehen, veräussert, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus der Weiterveräusserung entstehenden Forderungen in voller Höhe an den Auftragnehmer ab. Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber nach Verarbeitung/Verbindung zusammen mit nicht dem Auftragnehmer gehörender Ware veräussert, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus der Weiterveräusserung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Auftraggeber auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderungen selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Auftragnehmer die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäss nachkommt. Der Auftragnehmer kann verlangen, dass der Auftraggeber ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schlidner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schlidnern die Abtretung mitteilt.
  • 4. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
  • 5. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer und in dessen Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gem. § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum. Erwirbt der Auftraggeber das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Auftragnehmer verwahrt.

VII. Auftragsausführung

Im Onlineshop von des Auftragnehmers können nur Druckdaten angenommen und verarbeitet werden, die den Spezifikationen im Onlineshop entsprechen. Zliieferungen aller Art durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten - dies gilt auch für Datenträger und übertragene Daten - unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, unverlangt ein- gereichte Ausdrucke der Druckdaten zur Kenntnis zu nehmen oder aufzubewahren. Das gleiche gilt für andere Muster, z.B. Falz- oder Verarbeitungsmuster, Farbmuster, Druck- erzeugnisse früherer Aufträge - egal, ob diese beim Auftragnehmer oder bei anderen Druckereien hergestellt wurden. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckfreigabe auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckfreigabe anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Der Auftraggeber erklärt sich mit Einreichen von Druckdaten damit einverstanden, dass die Erzeugnisse als Musterbeispiele zum Zwecke der Eigenwerbung für den Auftragnehmer auch Dritten zugänglich gemacht werden dürfen.

VIII. Beanstandungen, Gewährleistungen

  • 1. Angaben, die die Spezifikation der Ware betreffen, beinhalten keine Beschaffenheitsgarantie, sondern sind nur als annähernde Anhaltspunkte für die durchschnittliche Beschaffenheit der Ware zu verstehen, es sei denn, dass der Auftragnehmer eine bestimmte Beschaffenheit der Ware ausdrücklich schriftlich als garantiert bestätigt. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemässheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur versandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreifeerklärung / Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreifeerklärung/Fertigungsreifeerklärung anschliessenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärung des Auftraggebers.
  • 2. Der Auftraggeber hat die Lieferung unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche und/oder erkannte Mängel, Fehlmeldungen und Falschlieferungen sind unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen, in jedem Fall vor Verarbeitung schriftlich anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmanns gemäss § 377 HGB bleiben unberührt.
  • 3. Sofern der Auftraggeber Mängel der Lieferung feststellt, darf er nicht darüber verfügen, also diese nicht teilen, weiterverkaufen oder verarbeiten, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erfolgt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Auftraggebers beauftragten Sachverständigen erfolgte. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
  • 4. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, dem Auftragnehmer die Möglichkeit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen bzw. auf Verlangen des Auftragnehmers die beanstandete Lieferung bzw. ein Muster hiervon zur Verfügung zu stellen. Sollte diese schlidhaft verweigert werden, entfällt die Gewährleistung.
  • 5. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiter zu verarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
  • 6. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigt nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
  • 7. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken, Proofs und Auflagendruck.
  • 8. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zliieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zliieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zliieferanten durch Verschliden des Auftragsnehmers nicht bestehen oder nicht durchsetzbar sind.
  • 9. Zliieferungen (auch Datenträger) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers.
  • 10. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 % unter 2.000 kg auf 15 %.
  • 11. Umtausch, Rückgabe oder Warenannahmeverweigerung von individuellen Drucksachen wird bei Fernabsatzverträgen gem. § 312 d Abs. 4 BGB ausdrücklich ausgeschlossen.

IX. Haftung

  • 1. Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nur, soweit er Schäden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht hat.
  • 2. Im Übrigen gelten für die Haftung des Auftragnehmers bei Fahrlässigkeit folgende Regelungen:
  • Schadensersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden, aus positiver Vertragsverletzung, Verschliden bei Vertragsabschluss und unerlaubte Handlung sind ausgeschlossen. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiter zu verarbeitenden Erzeugnisses. Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit und Verzug sind beschränkt auf die Höhe des Auftragswertes, (Eigenleistung einschliesslich Vorleistung und Material).
  • 3. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.
  • 4. Im kaufmännischen Verkehr haftet der Auftragnehmer stets nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurden.
  • 5. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei schlidhaften Verstössen gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

X. Rücktrittsrecht nach Fernabsatzgesetz

Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch steht dem Auftraggeber bei dem Kauf von Waren über Online-Shops im Internet oder andere Fernabsatz-Vertriebswege grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu. Ein Widerruf ist jedoch ausgeschlossen, sofern es sich bei der zu erbringenden Leistungen um ein durch den Auftraggeber nach Kundenspezifikationen angefertigtes Produkt handelt (vgl. § 312 d Abs. 4 Ziffer 1 BGB).

XI. Datensicherheit, Datensicherung, Datenschutz

Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Druckdaten werden vom Auftragnehmer mindestens für den Zeitraum der Reklamationsfrist gespeichert, darüber hinaus hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Speicherung seiner Druckdaten. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Die Webseiten des Auftragnehmers können grundsätzlich besucht werden, ohne dem Auftragnehmer mitzuteilen, wer die Person ist. Der Auftragnehmer erfährt nur den Namen des Internet Service Providers (ISP), die Webseite, von der aus der Besuch erfolgte, und die Webseiten, die beim Auftragnehmer besucht wurden. Diese Informationen werden zu statistischen Zwecken aus- gewertet. Der einzelne Nutzer bleibt hierbei anonym. Die beim Auftragnehmer gespeicherten Daten der Nutzer werden vertraliich behandelt, lediglich in dem zur Vertragsdurchführung notwendigen Umfang an Dritte weitergegeben und außer durch den Auftragnehmer selbst grundsätzlich nicht zu Zwecken der Werbung oder Marktforschung verwendet. Auftraggeber, Rechnungs- oder Lieferungsempfänger stimmen der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer persönlichen Daten ausdrücklich zu. Der Einwilligung in die Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten kann jederzeit schriftlich oder durch Übersendung einer e-Mail widersprochen werden. Daraufhin erfolgt beim Auftragnehmer die unverzügliche Löschung aller Daten, die nicht zur Durchführung der zu diesem Zeit- punkt noch laufenden Verträge benötigt werden oder im Rahmen der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung bis zum Ende einer durch Rechtsvorschrift bestimmen Aufbewahrungsfrist gespeichert sein müssen. Während der Angebots- und Auftragsabwicklung werden personenbezogene Daten vom Auftragnehmer gespeichert. Die Weitergabe der im Internet eingegebenen persönlichen Daten an unberechtigte Dritte ist grundsätzlich ausgeschlossen. Personenbezogene Daten werden vom Auftragnehmer grundsätzlich nicht an Dritte verkauft oder vermietet. Ausnahmen: Der Auftragnehmer übermittelt personenbezogene Daten ausschließlich dann an Dritte, wenn

  • a) der Übermittlung zugestimmt wurde oder
  • b) dies zur Abwicklung der Bestellung durch Dritte notwendig ist (z.B. Paketdienste) oder
  • c) eine behördliche oder gerichtliche Anordnung vorliegt oder
  • d) der Kreditschutz dies erfordert.

XII. Verwahren, Versicherung

  • 1. Vorlagen, Daten, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienenden Gegenstände sowie Halb- und Fertigungserzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  • 2. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  • 3. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.

XIII. Periodische Arbeiten

  • 1. Verträge über regelmässig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.

XIV. Eigentum, Urheberrecht

  • 1. Die vom Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Daten, Filme, Lithographien und Druckplatten, bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht ausgeliefert.
  • 2. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

XV. Impressum

  • 1. Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.

XVI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

  • 1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann i.S. des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschliesslich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz des Auftragsnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
  • 2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.